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Kampfhunde-Verordnung
Bayern
(stand
Juli 2009) Link
Kampfhunde
Als Kampfhunde gelten in Bayern rechtlich folgende Rassen,
die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern ( vom 10.07.1992, zuletzt geändert
am 04.09.2002 ) abschließend aufgeführt sind. Diese
Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen
Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen
eingeteilt.
Bei Vorfällen mit sog. Kampfhunden (z.B. "Hund beißt
Mensch", "Hund beißt Hund") wenden Sie
sich umgehend an die Polizei oder das
Kreisverwaltungsreferat/Adresse am Ende der Seite, Telefon
233-44644. Der Vorfall sollte aus Verfahrensgründen stets
schriftlich dargestellt werden. Geben Sie dabei -so weit
wie möglich bzw. bekannt- Ort, Zeitpunkt, Beteiligte und
ggf. Zeugen des Vorfalles an, schildern Sie genau den
Hergang des Vorfalles und das Verhalten der Beteiligten.
Hunde gemäß oben § 1 Abs. 1 ( Klasse 1 ) sind:
Hunde
gemäß § 1 Abs. 1 ( Klasse 1 ) sind:
- American Pit-Bull
- Bandog
- American
Staffordshire
- Staffordshire
Bullterrier
- Tosa Inu
Hunde
gemäß § 1 Abs. 2 ( Klasse 2 ) sind:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Bullterrier
- Cane Corso
- Dogo Argentino
- Perro de Presa
Canario
- Pero de Presa
Mallorquin
- Rottweiler
Erlaubnis:
Für die Haltung der oben unter dem Begriff
"Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs.
1 ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese Kampfhunde
muss ein schriftlicher Antrag auf die Erteilung einer
Erlaubnis zum Halten des Kampfhundes bei der zuständigen
Behörde gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
- Der Halter muss ein berechtigtes
Interesse nachweisen können.
- Der Halter muss zuverlässig
sein ( Vorlage eines Führungszeugnisses ).
- Der Hund darf keine
Gefahr für Leben , Gesundheit, Eigentum oder Besitz
darstellen ( Vorlage eines Sachverständigengutachtens
).
Negativzeugnis:
Für die unter Klasse 2 aufgeführten
"Kampfhunde" besteht die Möglichkeit, ein
Negativzeugnis zu beantragen. Wird ein Negativzeugnis
erteilt, so ist dieser Hund rechtlich nicht mehr als
Kampfhund zu behandeln (wichtig u.a. für die Vorlage bei
der Anmeldung zur Hundesteuer).
Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
- Der Halter muss
bei der zuständigen Behörde ein Negativzeugnis
schriftlich beantragen. In München können Sie sich
vom Kreisverwaltungsreferat HA I / 22 ( Tel.: 089 /
233 - 4 46 44 ) Antragsformulare zusenden lassen.
- Ist der Kampfhund älter
als 18 Monate, so muss zusätzlich zum Antrag
ein Sachverständigengutachten über den Hund
vorgelegt werden.
Zuständige
Behörde:
Für in München gehaltene Kampfhunde ist das
Kreisverwaltungsreferat, HA I/22, Telefon 233-44644 zuständig
(Dienstgebäude: Ruppertstr. 11, 80466 München, Zimmer
286), ansonsten die jeweilige Gemeindeverwaltung der
Gemeinde, in der der Kampfhund vorwiegend gehalten wird.
Anleinpflicht:
Kampfhunde sind gemäß der Verordnung der
Landeshauptstadt München über das freie Umherlaufen von
Kampfhunden in allen öffentlichen Anlagen sowie auf
allen öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im
gesamten Stadtgebiet von München zu jeder Tages- und
Nachtzeit ständig an der Leine zu führen.
Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von
drei Metern nicht überschreiten.
Verstöße können mit Geldbuße geahndet werden.
Folgen
unzulässiger Kampfhundehaltung:
Wird ein Kampfhund ohne die erforderliche Genehmigung
gehalten, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von €
10.000.- verhängt werden.
Dies gilt auch für die unter Klasse 2 aufgeführten
Hunde, für die kein gültiges Negativzeugnis vorliegt.
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