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Kampfhunde-Verordnung
Baden-Württemberg
(stand
Juli 2009) Link
Die
Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen
Hunden (siehe nebenstehend) ist am 16. August 2000 in
Kraft getreten. Eine Verwaltungsvorschrift (siehe
nebenstehend) soll die Umsetzung in der Praxis
erleichtern. Wesentlicher Inhalt:
Drei Hunderassen - American Staffordshire Terrier,
Bullterrier und Pit Bull Terrier - gelten nach der
Polizeiverordnung grundsätzlich als besonders gefährlich
und aggressiv und damit als "Kampfhunde". Die
Halter solcher Hunde können dies durch eine Prüfung
widerlegen, die vor einem im öffentlichen Dienst beschäftigten
Tierarzt und einem Polizeihundeführer abzulegen ist.
Zudem bedarf es einer amtlichen Feststellung durch die
Ortspolizeibehörde, dass die Kampfhundeeigenschaft
widerlegt ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund gilt zudem bei weiteren neun
Rassen (Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo
Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol,
Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu), wenn sich
Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen und Tieren nach entsprechender Prüfung
bestätigt haben und die Kampfhundeeigenschaft daraufhin
von der Ortspolizeibehörde amtlich festgestellt wird.
Kampfhunde dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden.
Gefährlich im Sinn der Verordnung sind auch Hunde, die -
unabhängig von ihrer Rasse - bissig sind, in aggressiver
oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen
oder zum unkontrollierten Hetzen und Reißen von anderen
Tieren neigen.
Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für
sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung
gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit.
Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis
der Ortspolizeibehörde. Eine solche kann nur unter engen
Voraussetzungen erteilt werden: Der Antragsteller muss ein
berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes
nachweisen, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde dürfen
keine Bedenken bestehen und von dem Hund dürfen keine
Gefahren für Dritte ausgehen. So müssen auch
Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes getroffen
sein. Außerdem darf die Erlaubnis nur erteilt werden,
wenn der Kampfhund gekennzeichnet ist, beispielsweise
durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung, und
eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der
Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich führen.
Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren
bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind
und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden
können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere
sicher zu halten und zu führen und der Ortspolizeibehörde
beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden.
Nicht betroffen von der Verordnung sind Jagdhunde,
Blindenhunde, Rettungshunde und Tiere, die als Schutz-
oder Wachhunde fachgerecht ausgebildet und gehorsam sind.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung drohen Bußgelder
bis zu 25.565 Euro (entspricht 50.000 Deutsche Mark).
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